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Anhang 1

730.05GebV-EnFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source

(Art. 3 Abs. 1)

Gebührenansätze

1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen

Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens:

Franken
für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m37 000
für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch
weniger als 5 Mio. m3
10 000
für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3oder mehr17 000

2.

3. Gebühren im Bereich Rohrleitungen

Die Gebühr beträgt:

Franken
a. für eine Plangenehmigung
Grundtaxe:1000–8000
Zusätzlich pro Leitungskilometer:800
b. für die Betriebsaufsicht jährlich
Grundtaxe:800
Zusätzlich pro Leitungskilometer:80

Die Aufwendungen des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich erhoben. Bemessungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichwertige Arbeiten.

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