730.05GebV-EnFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
Das BFE oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.
Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.
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