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Art. 3

730.05GebV-EnFederal Council OrdinanceJan 1, 2007Original source
  1. Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.
  2. Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–250 Franken pro Stunde.
  3. Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345).

1 commentary

N1.Stundenansätze 200–250 Franken bestätigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die angewendeten Stundenansätze von Fr. 200.– bis Fr. 250.– in A‑4303/2021 (E. 5.2) als mit Art. 3 Abs. 2 GebV‑En vereinbar bestätigt, namentlich im Lichte der Komplexität des Entscheids.

Die Beschwerdeführerin rügt den von der Vorinstanz betriebenen Zeitaufwand von 408 Arbeitsstunden als zu hoch, da diese eine reine Plankosten-Betrachtung auf ungeprüften Grundlagen vorgenommen habe. Die Gebühr in der verfügten Höhe habe einen prohibitiven bzw. pönalen Charakter, indem die Vorinstanz sie und sämtliche Endverbraucherinnen von der Ausübung ihrer Rechte abhalten wolle. Aus diesen Kritikpunkten ergibt sich nicht, dass der veranschlagte Aufwand rechtswidrig bzw. unangemessen wäre. Mit Blick auf die Komplexität des Entscheids und die sich erstmals stellenden Fragen des Vorgehens bei der individuellen Tarifprüfung (vgl. Verfügung, Rz. 94) ist der Umfang der entstandenen Arbeitsleistung nicht zu beanstanden. Die angewendeten Stundenansätze zwischen Fr. 200.- und Fr. 250.- stehen zudem in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 GebV-En. Es besteht somit kein Anlass, die verfügte Gebühr zu korrigieren.

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