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Art. 7

725.116.21MinVVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes leistet der Bund die Zahlungen an die Kantone entsprechend dem Baufortschritt, beim Landerwerb mit der Handänderung.
  2. Die zuständige kantonale Instanz fertigt die Anweisungen aus und erteilt der Zahlstelle den Zahlungsauftrag direkt. Der Bund trägt keine Bankkosten oder Zinsen, die durch das Zahlungsverfahren entstehen.

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