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Art. 4

725.116.21MinVVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 NSG gelten:
  2. militärische Bauten und Einrichtungen samt Zugehör, die:
    1. der militärischen Verstärkung des Geländes dienen (Befestigungswerke, Tanksperren usw.),
    2. dem Fernmeldewesen dienen (Telefon- und Funkanlagen usw.),
    3. dem Militärflugwesen dienen (Militärflugplätze usw.);
  3. unterirdische militärische Anlagen sowie die Einrichtungen (Leitungen, Zugangswege, Tarnungen usw.), die ihren Betrieb und ihre Sicherheit gewährleisten;
  4. Zerstörungseinrichtungen der Sprengobjekte.
  5. Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Verteidigungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen.
  6. Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite.

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