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Art. 21

725.116.21MinVVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind folgende Kosten anrechenbar:
    1. die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht;
    2. die Kosten des Landerwerbs mit den dem Projekt anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen;
    3. die Kosten der Bauausführung sowie der erforderlichen Anpassungsarbeiten;
    4. 1 die Kosten für Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten.
  2. Nicht anrechenbar sind:
    1. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines Beteiligten getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen miteinzubeziehen sind;
    2. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
    3. die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

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