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Art. 12

725.116.21MinVVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Die Auszahlung der Beiträge für den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.
  2. Besteht für die Schadenwehren keine Leistungsvereinbarung oder ist in der Leistungsvereinbarung nichts anderes geregelt, so werden die Beiträge jeweils Mitte Jahr aufgrund der von den Kantonen erstellten Ausgabenanweisungen ausbezahlt.

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