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Art. 12

725.111NSVFederal Council OrdinanceJan 1, 2008Original source
  1. Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen:
    1. Übersichtsplan;
    2. Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1:1000;
    3. Längsschnitt im Massstab 1:1000 für die Längen und 1:100 für die Höhen;
    4. Normalprofil im Massstab 1:50;
    5. Querprofile im Massstab 1:100;
    6. Hauptabmessungen der Kunstbauten;
    7. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
    8. 1 kurzer Bericht zum Langsamverkehr, soweit dieser betroffen ist;
    9. Entwässerungskonzept;
    10. Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe;
    11. Angaben über die Kosten;
    12. Enteignungsplan;
    13. Grunderwerbstabelle;
    14. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist;
    15. 2 allfälliges Schutz- und Grabungskonzept für archäologische und paläontologische Fundstellen.
  2. Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.
  3. Das UVEK genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).

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