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Art. 43

725.11NSGFederal ActJun 21, 1960Original source

Die Nationalstrassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvorkehren einen gefahrlosen Verkehr gestatten und wenn die wirtschaftliche Nutzung des umliegenden Grundeigentums sichergestellt ist.

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