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Art. 75

721.80WRGFederal ActJan 1, 1918Original source
  1. Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
  2. Sie können es auf dem Verordnungswege tun.
  3. Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden.

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