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Art. 62b

721.80WRGFederal ActJan 1, 1918Original source
  1. Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Konzessionsbewerber die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
  2. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

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