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Art. 62

721.80WRGFederal ActJan 1, 1918Original source
  1. Das Departement entscheidet mit der Erteilung der Konzession auch über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von Anlagen erforderlichen Pläne.
  2. Das Konzessionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG2Anwendung.3 2bis. Die Konzession kann ohne Ausschreibung erteilt werden. Die Erteilung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.4
  3. Mit der Konzession werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Konzessionär in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

Footnotes

  1. SR 172.021

  2. SR 711

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713).

  4. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jul 2012 (AS 2012 3229;BBl 2011 29013907).

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