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Art. 54

721.80WRGFederal ActJan 1, 1918Original source
  1. Alle Konzessionen sollen bestimmen:
    1. die Person des Konzessionärs;
    2. den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung;
    3. bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung;
    4. weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden;
    5. die Dauer der Konzession;
    6. die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben;
    7. die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
    8. die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes;
    9. die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes;
    10. das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession;
    11. das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen.
  2. Bei Projekten von nationaler Bedeutung sind Zusatzkonzessionen anstelle einer Neukonzessionierung zulässig. Sie beeinflussen die Hauptkonzession bis zum Konzessionsablauf nicht. In der Zusatzkonzession kann das verfügungsberechtigte Gemeinwesen unter anderem gegenüber der Hauptkonzession abweichend festlegen:
    1. die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer;
    2. die Erhöhung der konzedierten Wassermenge;
    3. die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe;
    4. die Änderung der Art der Nutzung;
    5. die Erhöhung oder den Bau neuer Staumauern.1
  3. Die Zusatzkonzessionen dauern in der Regel gleich lang wie die Hauptkonzession. Insoweit die Zusatzkonzession Auswirkungen im Bereich Schwall und Sunk hat, sind die Anforderungen nach Artikel 39a des GSchG2erst in der nachgelagerten Sanierung nach Artikel 83a GSchG zu erfüllen.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99;BBl 2023 1602).

  2. SR 814.20

  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99;BBl 2023 1602).

1 commentary

N1.Kantonal verschärfte Konzessionspflichten für Hochwasserschutz

Konzessionen können dem Konzessionär kantonal restriktivere, konzessionsrechtliche Pflichten auferlegen, insbesondere umfassende Planung, Umsetzung und Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes nach dem Verursacherprinzip.

Dies gebiete im Übrigen auch das im Umweltrecht verankerte Verursacherprinzip: Gestützt auf den Kausalzusammenhang zwischen der Wasserkraftnutzung durch die Beschwerdeführerin und des dadurch entstehenden Hochwasserrisikos trage die Beschwerdeführerin auch nach dem Verursacherprinzip die Kostenpflicht im Bereich des baulichen Hochwasserschutzes. Da die Konzession den gesetzlichen Vorgaben vorgehe, finde § 19 WBauG vorliegend keine Anwendung. Abschliessend sei somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Konzessionsnehmerin zur Planung, Umsetzung und umfassenden Finanzierung des baulichen Hochwasserschutzes verpflichtet sei. 4.3.1. In Art. 54 WRG legt das Bundesrecht fest, welche Bestimmungen eine Konzession enthalten muss (obligatorischer Inhalt der Konzession). Dies sind unter anderem die einzuhaltende Restwassermenge, die Dauer der Konzession, die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen (Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen), weitere Bedingung und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden, und das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession. Die kantonale Gesetzgebung hat diesem Anforderungsprofil von Art. 54 WRG zu genügen, kann aber auch restriktivere Regelungen vorsehen (Michael Merker, Wasserkraft und Wasserkraftnutzung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/ Basel/Genf 2015, Rz 11.21 f.). Mit der Konzessionserteilung gehen regelmässig Bau-, Unterhalts- und Betriebspflicht einher (Merker, a.a.O., Rz 11.28). Im Rahmen des Betriebs einer Wasserkraftanlage erwachsen den Konzessionären von Bundesrechts wegen zahlreiche weitere Pflichten. So müssen die Werkbesitzer z.B. zum Schutz der Fischerei die geeigneten Einrichtungen erstellen und "überhaupt alle zweckmässigen Massnahmen" treffen (Art. 23 WRG). Der Konzessionär hat auch die Sicherheit der Stauanlage zu gewährleisten (Merker, a.a.O., Rz 11.32 f.). Das Wasserrechtsgesetz sieht die wirtschaftlichen Leistungen des Konzessionärs vor, nämlich Gebühren, Wasserzins, Lieferung von Wasser, Lieferung von Energie und Beteiligung des Gemeinwesens am Gewinn (Art. 48 WRG). Ferner werden den Konzessionären regelmässig Infrastrukturleistungen auferlegt, wie die Instandhaltung von Strassen (Merker, a.