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Art. 50a

721.80WRGFederal ActJan 1, 1918Original source
  1. Bei Wasserkraftwerken, für die ein Investitionsbeitrag nach Artikel 26 des Energiegesetzes vom 30. September 20161(EnG) ausgerichtet wird, gelten die folgenden Ermässigungen:
    1. Für eine Neuanlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 EnG) dürfen während der für den Bau bewilligten Frist und während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme auf der gesamten Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.
    2. Bei der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Anlage (Art. 24 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 EnG) dürfen während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung keine Wasserzinsen erhoben werden.
  2. Die Ermässigungen gelten auch für die besonderen Steuern nach Artikel 49 Absatz 2.

Footnotes

  1. SR 730.0

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