Back to law

Art. 41

721.80WRGFederal ActJan 1, 1918Original source

Unter mehreren Bewerbern gebührt demjenigen der Vorzug, dessen Unternehmen dem öffentlichen Wohl in grösserem Masse dient und, wenn sie darin einander gleichstehen, demjenigen, durch dessen Unternehmen für die wirtschaftliche Ausnutzung des Gewässers am besten gesorgt ist.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.