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Art. 29a

721.80WRGFederal ActJan 1, 1918Original source
  1. Der Bund erstellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Statistiken. Er erstellt insbesondere Übersichten über bestehende Wasserkraftwerke sowie Wasserentnahmen und -rückgaben.
  2. Er führt Untersuchungen durch:
    1. zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Nutzung der Gewässer;
    2. zur Förderung der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte;
    3. zur Modernisierung bestehender Wasserkraftwerke.
  3. Er macht die Ergebnisse in geeigneter Form verfügbar.

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