Back to law

Art. 97

711EntGFederal ActJan 1, 1932Original source
  1. Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft das Verteilungsamt den Verteilungsplan. Es verzeichnet darin, gestützt auf die Einträge im Grundbuch und in den öffentlichen Büchern und die sie ergänzenden oder berichtigenden Anmeldungen, den Rang und den Betrag der Forderungen sowie die auf sie entfallenden Betreffnisse. Für die Rangstellung gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuches1.
  2. Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach.

Footnotes

  1. SR 210

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.