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Art. 11

711EntGFederal ActJan 1, 1932Original source
  1. Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen:
    auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig sind,
    auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.
  2. Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Artikel 808 und 809 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.

Footnotes

  1. SR 210

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