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Art. 100

711EntGFederal ActJan 1, 1932Original source
  1. Das Verteilungsamt weist die auf die Grundpfand‑, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten entfallenden Beträge diesen zu, sobald die Anweisung an sie rechtskräftig geworden ist und sie ihre Urkunden eingereicht haben.
  2. Kommt dabei ein Pfandgläubiger für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer gerichtlichen Schuldanerkennung.
  3. Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der kantonalen Depositenanstalt hinterlegt. Ein Überschuss wird dem Enteigneten ausgehändigt.

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