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Art. 24f

700RPGFederal ActJan 1, 1980Original source
  1. Die Kantone erstatten dem Bund periodisch Bericht über die Ausrichtung und Finanzierung der Abbruchprämien nach Artikel 5a Absätze 1 und 2.
  2. Der Bundesrat erstattet dem Parlament periodisch Bericht über die Erreichung der Stabilisierungsziele nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben bterund bquaterund nimmt dabei eine Beurteilung der Wirkung der massgebenden Bestimmungen vor.
  3. Er unterbreitet im Bericht Vorschläge für mögliche Verbesserungen.

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