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Art. 76

680AlkGFederal ActJan 1, 1933Original source
  1. Alle aus der Alkoholgesetzgebung des Bundes herrührenden Rechte und Verpflichtungen richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. …1
  2. Die aus der Anwendung von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 18862betreffend gebrannte Wasser und die seither durch Abfindung von Losbrennereien entstandenen Rechtsverhältnisse bleiben bestehen.
  3. Für die Durchführung der behördlichen Obliegenheiten gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das darin vorgeschriebene Verfahren. …3
  4. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die verfügbaren Reserven der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 19004über gebrannte Wasser unter die Kantone verteilt. Der Betrag wird durch Bundesbeschluss festgesetzt. Das übrige Vermögen gilt als Betriebsfonds der EAV.

Footnotes

  1. Gegenstandslose UeB.

  2. [AS 10 60. AS 18 297 Art. 31]

  3. Gegenstandslose UeB.

  4. [AS 18 297, 23 663]

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