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Art. 44

680AlkGFederal ActJan 1, 1933Original source
  1. Als Reinertrag gelten die Steuereinnahmen nach Abzug einer Vollzugspauschale. Der Bundesrat legt fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen und betrieblich notwendigen Aufwendungen von der Vollzugspauschale gedeckt werden.
  2. Der Reinertrag wird zu 10 Prozent den Kantonen zugewiesen; 90 Prozent verbleiben beim Bund.
  3. Die Verteilung auf die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.

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