Back to law

Art. 21

680AlkGFederal ActJan 1, 1933Original source
  1. Für die durch konzessionierte Spezialitätenbrennereien hergestellten gebrannten Wasser geschieht die Veranlagung der Steuer nach der Menge des erzeugten Branntweins.1
  2. Für kleinere Betriebe kann die Veranlagung nach der zu verarbeitenden Rohstoffmenge und der zu erwartenden durchschnittlichen Ausbeute oder pauschal erfolgen.
  3. Für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages hergestellten gebrannten Wasser wird die Steuer nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt. Diese Veranlagung kann auch pauschal erfolgen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159;BBl 2016 3649).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.