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Art. 18

680AlkGFederal ActJan 1, 1933Original source
  1. Das BAZG übernimmt keinen in Hausbrennereien hergestellten Spezialitätenbrand.
  2. Wird solcher Spezialitätenbrand entgeltlich oder unentgeltlich an Drittpersonen abgegeben, so unterliegt er der Besteuerung nach den Artikeln 20–23.

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