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Art. 16

680AlkGFederal ActJan 1, 1933Original source

Der Hausbrenner kann lediglich die in seinem Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs als Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Der Bundesrat wird Vorschriften aufstellen, um die Umgehung dieser Bestimmung und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfs zu verhindern.

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