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Art. 5a

661.1WPEVFederal Council OrdinanceJan 1, 1996Original source
  1. Schutzdienstleistenden wird die nach dem WPEG berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 41 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20191besoldet ist, um 4 Prozent ermässigt.
  2. Schutzdiensttage, die vor Beginn der Ersatzpflicht geleistet wurden, werden berücksichtigt.
  3. Ist gemäss Absatz 1 eine hundertprozentige Ermässigung erreicht und verbleiben weitere anrechenbare Schutzdiensttage, die noch nicht berücksichtigt wurden, so werden diese auf das Folgejahr übertragen.

Footnotes

  1. BBl 2019 8687

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