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Art. 6

661WPEGFederal ActJan 1, 1960Original source
  1. Stirbt der Ersatzpflichtige, so treten die Erben in seine Pflichten und Rechte ein; sie haften solidarisch für die noch geschuldeten Ersatzabgaben. Ein Erbe wird von der Zahlungspflicht insoweit befreit, als er nachweist, dass die Ersatzabgaben seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigen.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, mit Wirkung seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733;BBl 1978 II 913).

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