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Art. 36

661WPEGFederal ActJan 1, 1960Original source
  1. Die Bezugsbehörde kann die Ersatzabgaben des laufenden Jahres und früherer Ersatzjahre, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen:
    1. wenn der Bezug als gefährdet erscheint;
    2. 1 wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militärischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt;
    3. wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben.
  2. Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes2gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben.
  3. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Artikel 31 Absatz 3 ist anwendbar.3
  4. Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 1445;BBl 1994 III 1609).

  2. SR 281.1

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202).

  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 62 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202).

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