Back to law

Art. 23

661WPEGFederal ActJan 1, 1960Original source
  1. Zuständig für die Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt.
  2. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für besondere Fälle abweichend von Absatz 1 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.