642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source
Macht der Berechtigte glaubhaft, dass sich sein für das ganze Jahr berechneter Rückerstattungsanspruch auf mindestens 4 000 Franken belaufen wird, so gewährt ihm die ESTV auf Antrag Abschlagsrückerstattungen.
Wer Abschlagsrückerstattungen erhalten hat, ist verpflichtet, innert drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres einen vollständigen Rückerstattungsantrag einzureichen und in ihm die erhaltenen Abschlagsrückerstattungen anzugeben.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1.Jan. 2001 (AS 2000 2994). ↩
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