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Art. 5

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source
  1. Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm aufgrund der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so hat er unaufgefordert der ESTV diesen Sachverhalt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Leistung zahlbar gestellt wird, mitzuteilen.
  2. Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet, so hat über die auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordene Steuer (Art. 16 Abs. 3 VStG) die Konkursverwaltung die vorgeschriebene Abrechnung zu erstellen und mit den Belegen der ESTV einzureichen (Art. 38 Abs. 2 VStG).

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