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Art. 47

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source
  1. Der Versicherer hat die Meldungen gemäss Artikel 19 VStG auf den vorgeschriebenen Formularen und unaufgefordert zu erstatten.
  2. Die ESTV kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Meldungen zulassen.
  3. Sind aufgrund eines Versicherungsverhältnisses nacheinander mehrere Kapitalleistungen zu erbringen, so ist in der Meldung über die erste Leistung auf die später fällig werdenden Leistungen hinzuweisen.
  4. Zeitrenten sind bei der ersten Rentenzahlung als Kapitalleistung mit dem Barwert zu melden; die Berechnungsgrundlagen des Barwertes und die Fälligkeit der letzten Rentenzahlung sind anzugeben.
  5. Bei Leibrenten und Pensionen sind in der Meldung der ersten Rente der Beginn des Rentenlaufs, der Betrag der Jahresrente und die Fälligkeitsdaten der künftigen Renten anzugeben; eine neue Meldung ist jeweils nur zu erstatten, wenn der Rentenbetrag erhöht wird oder der Anspruchsberechtigte wechselt.
  6. Bei der Meldung von Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19081unterstehen, muss der Versicherer gesondert ausweisen:
    1. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Versicherungsvertrags;
    2. die Höhe der garantierten Leibrente;
    3. die Überschussleistungen;
    4. den Ertragsanteil aus den Überschussleistungen; und
    5. den gesamten steuerbaren Ertragsanteil.2

Footnotes

  1. SR 221.229.1

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 305).

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