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Art. 45

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source
  1. Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die ESTV unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen bei der Gruppenversicherung die Leistungen des Gruppenversicherers oder diejenigen des Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht ausnehmen.
  2. Richtet der Gruppenversicherer seine Leistung unmittelbar an den Versicherten oder einen Anspruchsberechtigten aus, so hat er in seiner Meldung der steuerbaren Leistung auch den Gruppenversicherungsnehmer zu nennen.
  3. Die Ausnahme des Gruppenversicherers oder Gruppenversicherungsnehmers von der Steuerpflicht (Abs. 1) entbindet nicht von der Buchführungspflicht gemäss Artikel 2. Im Falle von Absatz 2 hat der Gruppenversicherungsnehmer der ESTV seine Unterlagen über das Versicherungsverhältnis auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Die Abgangsentschädigung an den versicherten Arbeitnehmer bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses bleibt von der Steuer ausgenommen, sofern sie von der Versicherungseinrichtung des bisherigen Arbeitgebers unmittelbar und zwecks Einkaufs an diejenige des neuen Arbeitgebers überwiesen wird.
  5. Auf Einzelversicherungen, die eine Fürsorgeeinrichtung als Versicherungsnehmer abschliesst, findet dieser Artikel sinngemässe Anwendung.

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