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Art. 29

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source

Die in einer kollektiven Kapitalanlage eingetretenen Verluste sowie die mit Kapitalgewinnen zusammenhängenden Kosten (Gewinnungskosten, Ausschüttungskommissionen usw.) sind zulasten der erzielten Kapitalgewinne und des Kapitals zu verbuchen.

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