Back to law

Art. 27

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source
  1. Das Gesuch um Erlass der Steuerforderung gemäss Artikel 18 VStG ist spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer (Art. 21) oder mit der Steuererklärung (Art. 23 Abs. 2) der ESTV einzureichen.
  2. Die ESTV kann vom Gesuchsteller über alle Tatsachen, die für den Erlass von Bedeutung sein können, die erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, so wird das Gesuch abgewiesen.

2 commentaries

N1.Ordnungsfrist: Versäumnis ohne Verwirkung

Die Frist nach Art. 27 VStV ist als Ordnungsfrist zu qualifizieren; ihr Versäumnis führt nicht automatisch zum Nichteintreten bzw. zur Verwirkung des Gesuchs, sondern bewirkt allenfalls eine Verzögerung.

Gemäss Lehre handelt es sich bei der Frist gemäss Art. 27 VStV um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Beusch/Raas, VStG-Kommentar, Art. 18 N 12; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, § 11, S. 237; Pfund, a.a.O., Art. 18 N. 5.1).
Wie oben ausgeführt (E. 2.4.2), muss das Erlassgesuch spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer gestellt werden (Art. 27 Abs. 1 VStV). Diese Frist stellt eine reine Ordnungsfrist dar. Davon geht zum einen sowohl die Lehre als auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, anderseits ergibt sich dies auch aufgrund der gesetzessystematischen Tatsache, dass die Frist nur auf Verordnungsstufe (Art. 27 VStV) geregelt ist und auf der Stufe des formellen Gesetzes eine explizite Ermächtigung für den Erlass einer Verwirkungsfrist fehlt (vgl. BGE 132 V 42 E. 3.4, siehe auch Matteotti, a.a.O., S. 481). Sodann entspricht dies auch der Praxis bei den Emissionsabgaben, bei welchen der Erlass auch nach Ablauf der 30-tägigen (Ordnungs-)Frist gewährt werden muss, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (Maurus Winzap, in: Oberson/Hinny[Hrsg.], StG Kommentar Stempelabgaben - LT Commentaire droits de timbre, 2006, Art. 12 N 37). Liegt aber eine Ordnungsfrist vor, so darf das Verpassen dieser Frist allein nicht Grund für ein Nichteintreten in der Sache sein. Wie oben ausgeführt, sind lediglich die Folgen der aus der Nichtbeachtung der Ordnungsvorschrift resultierenden Verfahrensverzögerungen von der Partei selbst zu tragen (E. 2.4.2.1 vorstehend mit Hinweisen).

N2.Ordnungsfrist und verspätete Gesuche

Bei Verpassen der Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist; ein nachträglicher Erlass ist dennoch möglich, wobei ein verspätetes Gesuch materiell geprüft werden darf und allenfalls nur Verfahrensverzögerungen zulasten der Partei gehen.

Wie oben ausgeführt (E. 2.4.2), muss das Erlassgesuch spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer gestellt werden (Art. 27 Abs. 1 VStV). Diese Frist stellt eine reine Ordnungsfrist dar. Davon geht zum einen sowohl die Lehre als auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, anderseits ergibt sich dies auch aufgrund der gesetzessystematischen Tatsache, dass die Frist nur auf Verordnungsstufe (Art. 27 VStV) geregelt ist und auf der Stufe des formellen Gesetzes eine explizite Ermächtigung für den Erlass einer Verwirkungsfrist fehlt (vgl. BGE 132 V 42 E. 3.4, siehe auch Matteotti, a.a.O., S. 481). Sodann entspricht dies auch der Praxis bei den Emissionsabgaben, bei welchen der Erlass auch nach Ablauf der 30-tägigen (Ordnungs-)Frist gewährt werden muss, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (Maurus Winzap, in: Oberson/Hinny[Hrsg.], StG Kommentar Stempelabgaben - LT Commentaire droits de timbre, 2006, Art. 12 N 37). Liegt aber eine Ordnungsfrist vor, so darf das Verpassen dieser Frist allein nicht Grund für ein Nichteintreten in der Sache sein. Wie oben ausgeführt, sind lediglich die Folgen der aus der Nichtbeachtung der Ordnungsvorschrift resultierenden Verfahrensverzögerungen von der Partei selbst zu tragen (E.