Back to law

Art. 24

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source
  1. Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 20 VStG):
    1. wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vorjahre fällig geworden ist;
    2. bei der Ausgabe oder Nennwerterhöhung von Aktien, Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen zulasten der Reserven der Gesellschaft oder Genossenschaft (Gratisaktien u. dgl.);
    3. bei der Ausrichtung von Naturaldividenden oder des Liquidationsüberschusses durch Abtretung von Aktiven;
    4. bei der Verlegung des Sitzes ins Ausland.
  2. Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Personen, auf die die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungsempfänger), nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt.

1 commentary

N1.Rückerstattungsberechtigung nach VStG und VStV

Die Rückerstattungsberechtigung der Empfänger ist nach Art. 21 ff. VStG und Art. 51 ff. VStV zu prüfen.

Das Meldeverfahren ist in jedem Fall nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer haben und deren Zahl 20 nicht übersteigt (Art. 24 Abs. 2 VStV [die vorliegend ohnehin nicht relevante Änderung per 1. Januar 2023 {AS 2022 307} brachte nur redaktionelle Anpassungen]). Es ist demnach zu prüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften von Art. 21 ff. VStG und Art. 51 ff. VStV gegeben ist (BGE 115 Ib 274 E. 20c; Urteil des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.3.3; Baumgartner/ Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 N 60; Beusch, a.a.O., S. 182 f.).