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Art. 18

642.211VStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1967Original source

Die Steuer auf dem Ertrag von Anleihensobligationen, der ihnen von der ESTV für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Schuldbuchguthaben ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages (Coupontermin) unaufgefordert der ESTV zu entrichten.

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