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Art. 2

642.21VStGFederal ActJan 1, 1967Original source
  1. Der Anteil der Kantone am jährlichen Reinertrag der Verrechnungssteuer beträgt 10 Prozent.
  2. Er wird jeweils zu Beginn des Folgejahres auf die Kantone verteilt. Als Bemessungsgrundlage dient die Wohnbevölkerung nach dem letzten verfügbaren Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung.
  3. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten nach Anhörung der Kantonsregierungen.

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