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Art. 6

642.113InvVFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
  1. Die Inventarbehörden verwahren die Inventare mit sämtlichen Inventarisations- und Siegelungsakten so, dass Unbefugte sie nicht einsehen können. Sie gewähren nur den Erbinnen und Erben sowie den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die einen gesetzlichen Anspruch auf Amtshilfe haben, Einsicht in die Inventare.
  2. Sie legen über die verwahrten Inventare ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis an.

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