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Art. 3

642.113InvVFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
  1. Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
    1. 1 die Schlussrechnung, die der Vormund nach dem Tod eines bevormundeten Kindes oder die Beiständin oder der Beistand nach dem Tod einer verbeiständeten Person erstellt (Art. 327c Abs. 2 und 425 des Zivilgesetzbuches, ZGB2);
    2. das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod des Erblassers aufgenommen wurde (Art. 553 und 580 ff. ZGB).
  2. Die Inventarbehörde ergänzt nötigenfalls diese Zusammenstellungen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 304).

  2. SR 210

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