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Art. 18

642.113InvVFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
  1. Wertpapiere sind unter genauer Angabe der Art und Anzahl der Titel, der Nennwerte und der Nummern aufzuführen.
  2. Ausweise über Postcheck- und Bankguthaben, wie Spar‑, Einlage- und Kontokorrenthefte, Depositenscheine und dergleichen, sind unter Angabe der Schuldnerinnen und Schuldner, der Forderungsbeträge und der Nummern aufzuführen.
  3. Andere Guthaben sind nach ihrem Stand am Todestag anhand der Geschäftsbücher sowie der sonstigen Aufzeichnungen und Papiere der verstorbenen Person oder, mangels solcher, nach den Angaben der Auskunftspflichtigen festzustellen, wobei nach Möglichkeit die Beweismittel anzugeben sind.

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