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Art. 16

642.113InvVFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source

Das Inventar enthält:

  1. die Personalien der verstorbenen Person, einschliesslich Geburtsdatum, Sterbe‑, Wohn- und Heimatort;
  2. 1 die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder (Art. 155 Abs. 1 DBG);
  3. das Datum der Eheschliessung;
  4. den Güterstand;
  5. das Datum des Todestages;
  6. das Datum und den Ort der Inventaraufnahme;
  7. die Namen der Inventarisationsbeamtinnen und Inventarisationsbeamten;
  8. die Personalien der Erbinnen und Erben und der übrigen Personen, die bei der Inventaraufnahme anwesend sind;
  9. die Bestätigung nach Artikel 10 Absatz 3;
  10. Angaben über sonstige Erbinnen und Erben, sowie Angaben über Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, über die vom Erblasser ausgerichteten Vorempfänge und Schenkungen sowie über vorgefundene letztwillige Verfügungen und Erbverträge;
  11. das Vermögensverzeichnis einschliesslich der Schulden und gegebenenfalls der güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der verstorbenen Person.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 304).

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