Back to law

Art. 12

642.113InvVFederal Council OrdinanceJan 1, 1995Original source
  1. Die Inventarbehörde erfasst die festgestellten Vermögensgegenstände in einem Verzeichnis. Kann sie dieses Verzeichnis nicht sofort abschliessen, so führt sie unverzüglich die erforderlichen Erhebungen und Nachforschungen durch. Nötigenfalls nimmt sie die sofortige Siegelung vor (Art. 156 Abs. 2 DBG).
  2. Sie fertigt unmittelbar nach der Inventaraufnahme die Reinschrift des Vermögensverzeichnisses aus.
  3. Sie legt dem Vermögensverzeichnis sämtliche für die Überprüfung des Inventarergebnisses wesentlichen Akten (Wertschriftenverzeichnisse, Geschäftsabschlüsse, Grundbuchauszüge usw.) sowie eine Liste dieser Akten bei.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.