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Art. 3

641.81SVAGFederal ActFeb 1, 2000Original source

Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.

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N1.Pauschalabgabe Personentransport, Höchstbetrag und Abstufung

Für den Personentransport wird die Abgabe nach Art. 4 Abs. 2 SVAG pauschal erhoben; sie beträgt höchstens Fr. 5'000 pro Jahr. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorie abstufen.

Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind (Art. 85 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 SVAG). Der Gesetzgeber hat mit Erlass des SVAG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 3 SVAG wird die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Für den Personentransport wird die Abgabe gemäss Art. 4 Abs. 2 SVAG pauschal erhoben, wobei sie höchstens Fr. 5'000.-- pro Jahr beträgt. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorie abstufen. Dem ist der Bundesrat mit Art. 4 Abs. 1 aSVAV nachgekommen.

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