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Art. 23a

641.81SVAGFederal ActFeb 1, 2000Original source
  1. Hält eine abgabepflichtige Person die Rechnungsstellung eines zugelassenen Anbieters des europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) für fehlerhaft, so muss sie die Rechnung innerhalb der Einsprachefrist beim EETS-Anbieter beanstanden. Dieser hat die Beanstandung zu prüfen. Liegt die Bearbeitung der Beanstandung nicht in seiner Kompetenz, so leitet er diese an das BAZG weiter.
  2. Die Frist zur Einsprache gegen die Veranlagung ist mit der Beanstandung beim EETS-Anbieter gewahrt.

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