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Art. 20a

641.81SVAGFederal ActFeb 1, 2000Original source
  1. Mit Busse bis 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. vor Beginn der Fahrt im Zollgebiet das fahrzeugseitige Erfassungssystem nicht in Betrieb genommen hat;
    2. das fahrzeugseitige Erfassungssystem nicht in jenem Motorfahrzeug in Betrieb genommen hat, für das es bestimmt ist;
    3. das fahrzeugseitige Erfassungssystem während der Fahrt nicht ununterbrochen in Betrieb hält;
    4. einen mitgeführten Anhänger nicht richtig im fahrzeugseitigen Erfassungssystem anmeldet;
    5. keine oder eine unrichtige Anmeldung vornimmt oder die für die Überprüfung der Abgabenerhebung massgebenden Daten nicht oder nicht richtig übermittelt.
  2. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken.

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