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Art. 12

641.81SVAGFederal ActFeb 1, 2000Original source
  1. Die Abgabepflicht beginnt für inländische Fahrzeuge am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges. Sie endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückgegeben werden oder der Fahrzeugausweis annulliert wird.
  2. Die Abgabepflicht für ausländische Fahrzeuge beginnt mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 131;BBl 2022 2323).

1 commentary

N1.Fälligkeit der Abgabe bei Ausfahrt

Bei ausländischen Fahrzeugen wird die Abgabeforderung spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig.

Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin des Fahrzeugs, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Für ausländische Fahrzeuge beginnt die Abgabepflicht mit der Einfahrt ins schweizerische Staatsgebiet und endet spätestens mit der Ausfahrt. Die Abgabeforderung wird spätestens mit der Ausfahrt aus der Schweiz fällig (Art. 12 Abs. 2 SVAG, in der vorliegend anwendbaren, bis zum 30. April 2024 geltenden Fassung [AS 2000 98]). Für die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe ist bei ausländischen Fahrzeugen das BAZG zuständig (Art. 5 Bst. a Ziff. 3 aSVAV).

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