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Art. 1

641.81SVAGFederal ActFeb 1, 2000Original source
  1. Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt.
  2. Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
    1. die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
    2. die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.

1 commentary

N1.Abgabe für schwere Güter- und Personenfahrzeuge

Die Abgabe wird nach Art. 3 SVAG auf die im In- und Ausland immatrikulierten schweren Motorfahrzeuge und Anhänger für den Güter- oder Personentransport erhoben. Für den Personentransport sieht Art. 4 Abs. 2 SVAG eine Pauschalabgabe vor, die höchstens Fr. 5'000 pro Jahr beträgt; der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorie abstufen.

Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind (Art. 85 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 SVAG). Der Gesetzgeber hat mit Erlass des SVAG von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 3 SVAG wird die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. Für den Personentransport wird die Abgabe gemäss Art. 4 Abs. 2 SVAG pauschal erhoben, wobei sie höchstens Fr. 5'000.-- pro Jahr beträgt. Der Bundesrat kann die Abgabe nach Fahrzeugkategorie abstufen. Dem ist der Bundesrat mit Art. 4 Abs. 1 aSVAV nachgekommen.

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