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Art. 81

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Am Ende jedes Kalendermonats sind die Bestände in den Lagertanks zu messen und die anderen Lagerbestände auf geeignete Weise festzustellen.
  2. Fehl- und Mehrmengen sind aufzuzeichnen und auszuweisen.
  3. Die Warenbuchhaltung wird periodisch, mindestens jedoch am 1. Januar, mit den nach Absatz 1 festgestellten Beständen eröffnet.
  4. Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererhebung auf Fehlmengen.

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