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Art. 73

641.611MinöStVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997Original source
  1. Die Steuerbehörde erteilt die Bewilligung für ein zugelassenes Lager, sofern:
    1. die Anforderungen (Art. 70 und 71) erfüllt sind;
    2. die Steuersicherheit gewährleistet ist;
    3. für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist.
  2. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
  3. Der Entscheid über den Antrag wird mit Verfügung eröffnet.

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